AGB

 

Stand: 2026



Inhaltsverzeichnis

  1. §1 Geltungsbereich
  2. §2 Vertragsschluss
  3. §3 Leistungsumfang
  4. §4 Gesetzliche Grundlagen
  5. §5 Eingesetzte Wirkstoffe und Risiken
  6. §6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  7. §7 Zutrittsverbote, Sperrzeiten und Lüftung
  8. §8 Reinigung und Dekontamination
  9. §9 Bettwanzen- und Insektenbekämpfung
  10. §10 Nagerbekämpfung
  11. §11 Preise und Vergütung
  12. §12 Schlüsselübernahme
  13. §13 Haftung
  14. §14 Freistellung
  15. §15 Beweislast
  16. §16 Gerichtsstand und anwendbares Recht
  17. §17 Schriftform
  18. §18 Salvatorische Klausel

§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen der
Feldt & Mouwens Schädlingsbekämpfung (nachfolgend „Auftragnehmer“), insbesondere für Leistungen in den Bereichen:

  • Schädlingsbekämpfung
  • Insektenbekämpfung
  • Bettwanzenbekämpfung
  • Nagerbekämpfung
  • Vorratsschutz
  • Pflanzenschutz
  • Holz- und Bautenschutz
  • Vogelabwehr
  • Desinfektions-/Hygienemaßnahmen (sofern angeboten)

Diese AGB gelten für Verträge mit privaten sowie gewerblichen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).
Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese AGB als verbindlichen Bestandteil des Vertrags an.

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§2 Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt zustande durch:

  • schriftliche oder mündliche Beauftragung,
  • Terminvereinbarung,
  • Annahme eines Angebots,
  • oder durch Beginn/Erbringung der Leistung vor Ort.

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§3 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Einsatz-/Leistungsprotokoll,
den gesetzlichen Vorschriften sowie den Herstellerangaben (Etikett/Gebrauchsanweisung) der eingesetzten Produkte.

Ein bestimmter Bekämpfungs- oder Sanierungserfolg kann nicht garantiert werden, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

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§4 Gesetzliche Grundlagen

Alle Maßnahmen erfolgen unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften, insbesondere:

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS),
  • Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
  • CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Einstufung/Kennzeichnung),
  • Pflanzenschutzrecht (bei Pflanzenschutzmaßnahmen),
  • Arbeits-, Umwelt- und Unfallverhütungsvorschriften.

Es werden ausschließlich zugelassene Produkte verwendet und gemäß Etikett/Gebrauchsanweisung und
Sicherheitsdatenblatt (SDB) angewendet. Maßgeblich sind stets die produktspezifischen Vorgaben und das Einsatzprotokoll.

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§5 Eingesetzte Wirkstoffe und Risiken

Je nach Schädlingsart und Einsatzbereich können chemische, biologische oder physikalische Verfahren eingesetzt werden.
Nachfolgende Auflistung ist beispielhaft; die konkret eingesetzten Produkte/Wirkstoffe ergeben sich aus dem Einsatzprotokoll.

Rodentizide (Nagerbekämpfung)

Kontaktinsektizide / Pyrethroide / Pyrethrine (Beispiele)

Weitere Insektizide / Wirkstoffgruppen (Beispiele)

Holz- und Bautenschutz (Beispiele)

Weitere Inhaltsstoffe/Komponenten (Beispiele)

Allgemeine Risiken

Mögliche Risiken (produkt- und anwendungsabhängig) umfassen u. a.:

  • Haut-, Augen- und Schleimhautreizungen
  • Atemwegsreizungen
  • Allergische Reaktionen
  • Vergiftungserscheinungen bei Fehlkontakt oder Aufnahme
  • Gefährdung von Haustieren, Nutz- oder Wildtieren
  • Umweltbelastungen bei unsachgemäßem Verhalten

Ein Restrisiko kann nicht ausgeschlossen werden. Verbindlich sind die Anweisungen des Auftragnehmers,
das Einsatzprotokoll sowie die produktspezifischen Vorgaben.

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§6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Maßnahme vollständig und wahrheitsgemäß
alle sicherheitsrelevanten Umstände mitzuteilen, insbesondere:

  • Schwangerschaften, Säuglinge/Kleinkinder im Objekt
  • Allergien, Asthma oder sonstige Atemwegs-/chronische Erkrankungen
  • Haustiere, Nutztiere, Aquarien/Terrarien
  • Lebensmittelbereiche, offene Lebensmittel, besondere Hygieneanforderungen
  • sonstige Risiken (z. B. empfindliche Materialien/Oberflächen)

Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem:

  • die Sicherheitsanweisungen des Auftragnehmers strikt einzuhalten,
  • alle weiteren Nutzer des Objekts (Mieter, Mitarbeiter, Gäste, Bewohner) zu informieren und die Einhaltung sicherzustellen,
  • behandelte Bereiche nicht eigenmächtig zu reinigen oder zu betreten, sofern Sperrzeiten gelten,
  • Köder, Köderstationen, Fallen, Spritzbeläge, Markierungen und Präparate nicht zu entfernen, zu öffnen oder zu manipulieren,
  • keine eigenständigen Nachbehandlungen (z. B. mit Haushaltschemikalien/Insektiziden) ohne Abstimmung vorzunehmen.

Bei Verstoß gegen Mitwirkungspflichten entfällt die Haftung des Auftragnehmers im gesetzlich zulässigen Umfang;
zudem können hierdurch zusätzliche Einsätze/Folgekosten entstehen.

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§7 Zutrittsverbote, Sperrzeiten und Lüftung

Während der Anwendung besteht absolutes Zutrittsverbot für unbefugte Personen sowie für Kinder und Tiere.
Behandelte Räume/Flächen dürfen erst nach vollständiger Abtrocknung, Ablauf der festgelegten Sperrzeit
und Freigabe wieder genutzt werden.

Die konkrete Sperrzeit ist produkt- und verfahrensabhängig und wird durch den Auftragnehmer festgelegt
(Einsatzprotokoll/Etikett/SDB sind maßgeblich).

Lüften: Nach Freigabe sind Innenräume gründlich zu lüften (Stoßlüften/Querlüften mindestens 30–60 Minuten; bei Empfindlichkeit länger).

Besonders empfindliche Personen (z. B. Schwangere, Säuglinge, Allergiker, Asthmatiker) sollen Bereiche erst nach
verlängerter Lüftung und gemäß Freigabe wieder nutzen.

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§8 Reinigung und Dekontamination

Behandelte Flächen dürfen erst nach Freigabe und unter Beachtung der im Einsatzprotokoll genannten Fristen gereinigt werden.
Eine sofortige Reinigung kann die Wirksamkeit reduzieren und ist untersagt, sofern nicht ausdrücklich anders angewiesen.

  • Kontaktflächen (z. B. Tische/Arbeitsflächen) nach Freigabe feucht mit handelsüblichem Reinigungsmittel reinigen.
  • Böden je nach Maßnahme erst nach Frist reinigen (typisch 24–72 Stunden oder nach Protokoll).
  • Textilien bei möglichem Kontakt getrennt behandeln und – materialverträglich – möglichst heiß waschen.
  • Staubsaugen nur nach Anweisung; Beutel/Behälter anschließend sicher verschließen und entsorgen/reinigen.

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§9 Bettwanzen- und Insektenbekämpfung

Bei Insekten- und insbesondere Bettwanzenbefall kann ein mehrstufiges Vorgehen mit Wiederholungsterminen erforderlich sein.
Behandlungen können z. B. als gezielte Ritzen-/Fugenbehandlung (Spritz-/Sprühverfahren) erfolgen.

Wirkprinzip (kurz): Kontaktinsektizide (z. B. Alpha-Cypermethrin, Permethrin) wirken über Kontakt
auf das Nervensystem der Insekten. Wirkstoffe wie Chlorfenapyr können – je nach Zulassung/Produkt – über andere Mechanismen
wirken und bei Resistenzlagen eingesetzt werden.

Der Behandlungserfolg hängt wesentlich von der Mitwirkung des Auftraggebers ab (Wäsche-/Textilbehandlung, Ordnung/Reduktion
von Verstecken, Vermeidung von Verschleppung, Zugang zu Befallsstellen).

Eine Erfolgsgarantie ist ausgeschlossen, insbesondere bei Resistenzentwicklungen, Wiedereinschleppung, unzureichender
Mitwirkung, baulichen Gegebenheiten oder nicht zugänglichen Befallsstellen.

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§10 Nagerbekämpfung

Rodentizide sind giftig. Köderstationen dürfen nicht geöffnet, beschädigt, entfernt oder umgesetzt werden.
Kontakt mit Ködern sowie mit möglicherweise vergifteten Tieren ist zu vermeiden.

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Kinder, Haustiere und Dritte keinen Zugriff auf Köderstationen erhalten.

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§11 Preise und Vergütung

Die Vergütung richtet sich nach Angebot, vereinbarten Pauschalen und/oder dem tatsächlichen Aufwand.
Sofern vereinbart oder erforderlich, können insbesondere Anfahrts-, Rüst-, Diagnose- oder Beratungspauschalen berechnet werden.

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§12 Schlüsselübernahme

Soweit dem Auftragnehmer Schlüssel übergeben werden, haftet der Auftragnehmer hierfür ausschließlich im gesetzlichen Rahmen
bei nachweislicher schuldhafter Pflichtverletzung.

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§13 Haftung

Der Auftragnehmer haftet – soweit gesetzlich zulässig – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
und nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung, Verdienstausfall, entgangener Gewinn,
Imageschäden) ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Zwingende gesetzliche Haftung (insbesondere bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach Produkthaftungsgesetz)
bleibt unberührt.

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§14 Freistellung

Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf
unvollständigen/falschen Angaben, Nichtbeachtung von Sicherheitsanweisungen, eigenmächtigen Veränderungen/Manipulationen,
unsachgemäßer Reinigung oder Nachbehandlung durch den Auftraggeber oder Dritte beruhen, soweit gesetzlich zulässig.

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§15 Beweislast

Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Schaden auf eine schuldhafte Pflichtverletzung
des Auftragnehmers zurückzuführen ist, soweit gesetzlich zulässig.

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§16 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit anwendbar.
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.

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§17 Schriftform

Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform, soweit nicht zwingende gesetzliche Formvorschriften
entgegenstehen. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

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§18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

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