Stand: 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen der
Feldt & Mouwens Schädlingsbekämpfung (nachfolgend „Auftragnehmer“), insbesondere für Leistungen in den Bereichen:
Diese AGB gelten für Verträge mit privaten sowie gewerblichen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).
Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese AGB als verbindlichen Bestandteil des Vertrags an.
Ein Vertrag kommt zustande durch:
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Einsatz-/Leistungsprotokoll,
den gesetzlichen Vorschriften sowie den Herstellerangaben (Etikett/Gebrauchsanweisung) der eingesetzten Produkte.
Ein bestimmter Bekämpfungs- oder Sanierungserfolg kann nicht garantiert werden, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Alle Maßnahmen erfolgen unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften, insbesondere:
Es werden ausschließlich zugelassene Produkte verwendet und gemäß Etikett/Gebrauchsanweisung und
Sicherheitsdatenblatt (SDB) angewendet. Maßgeblich sind stets die produktspezifischen Vorgaben und das Einsatzprotokoll.
Je nach Schädlingsart und Einsatzbereich können chemische, biologische oder physikalische Verfahren eingesetzt werden.
Nachfolgende Auflistung ist beispielhaft; die konkret eingesetzten Produkte/Wirkstoffe ergeben sich aus dem Einsatzprotokoll.
Mögliche Risiken (produkt- und anwendungsabhängig) umfassen u. a.:
Ein Restrisiko kann nicht ausgeschlossen werden. Verbindlich sind die Anweisungen des Auftragnehmers,
das Einsatzprotokoll sowie die produktspezifischen Vorgaben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Maßnahme vollständig und wahrheitsgemäß
alle sicherheitsrelevanten Umstände mitzuteilen, insbesondere:
Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem:
Bei Verstoß gegen Mitwirkungspflichten entfällt die Haftung des Auftragnehmers im gesetzlich zulässigen Umfang;
zudem können hierdurch zusätzliche Einsätze/Folgekosten entstehen.
Während der Anwendung besteht absolutes Zutrittsverbot für unbefugte Personen sowie für Kinder und Tiere.
Behandelte Räume/Flächen dürfen erst nach vollständiger Abtrocknung, Ablauf der festgelegten Sperrzeit
und Freigabe wieder genutzt werden.
Die konkrete Sperrzeit ist produkt- und verfahrensabhängig und wird durch den Auftragnehmer festgelegt
(Einsatzprotokoll/Etikett/SDB sind maßgeblich).
Lüften: Nach Freigabe sind Innenräume gründlich zu lüften (Stoßlüften/Querlüften mindestens 30–60 Minuten; bei Empfindlichkeit länger).
Besonders empfindliche Personen (z. B. Schwangere, Säuglinge, Allergiker, Asthmatiker) sollen Bereiche erst nach
verlängerter Lüftung und gemäß Freigabe wieder nutzen.
Behandelte Flächen dürfen erst nach Freigabe und unter Beachtung der im Einsatzprotokoll genannten Fristen gereinigt werden.
Eine sofortige Reinigung kann die Wirksamkeit reduzieren und ist untersagt, sofern nicht ausdrücklich anders angewiesen.
Bei Insekten- und insbesondere Bettwanzenbefall kann ein mehrstufiges Vorgehen mit Wiederholungsterminen erforderlich sein.
Behandlungen können z. B. als gezielte Ritzen-/Fugenbehandlung (Spritz-/Sprühverfahren) erfolgen.
Wirkprinzip (kurz): Kontaktinsektizide (z. B. Alpha-Cypermethrin, Permethrin) wirken über Kontakt
auf das Nervensystem der Insekten. Wirkstoffe wie Chlorfenapyr können – je nach Zulassung/Produkt – über andere Mechanismen
wirken und bei Resistenzlagen eingesetzt werden.
Der Behandlungserfolg hängt wesentlich von der Mitwirkung des Auftraggebers ab (Wäsche-/Textilbehandlung, Ordnung/Reduktion
von Verstecken, Vermeidung von Verschleppung, Zugang zu Befallsstellen).
Eine Erfolgsgarantie ist ausgeschlossen, insbesondere bei Resistenzentwicklungen, Wiedereinschleppung, unzureichender
Mitwirkung, baulichen Gegebenheiten oder nicht zugänglichen Befallsstellen.
Rodentizide sind giftig. Köderstationen dürfen nicht geöffnet, beschädigt, entfernt oder umgesetzt werden.
Kontakt mit Ködern sowie mit möglicherweise vergifteten Tieren ist zu vermeiden.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Kinder, Haustiere und Dritte keinen Zugriff auf Köderstationen erhalten.
Die Vergütung richtet sich nach Angebot, vereinbarten Pauschalen und/oder dem tatsächlichen Aufwand.
Sofern vereinbart oder erforderlich, können insbesondere Anfahrts-, Rüst-, Diagnose- oder Beratungspauschalen berechnet werden.
Soweit dem Auftragnehmer Schlüssel übergeben werden, haftet der Auftragnehmer hierfür ausschließlich im gesetzlichen Rahmen
bei nachweislicher schuldhafter Pflichtverletzung.
Der Auftragnehmer haftet – soweit gesetzlich zulässig – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
und nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung, Verdienstausfall, entgangener Gewinn,
Imageschäden) ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Zwingende gesetzliche Haftung (insbesondere bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach Produkthaftungsgesetz)
bleibt unberührt.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf
unvollständigen/falschen Angaben, Nichtbeachtung von Sicherheitsanweisungen, eigenmächtigen Veränderungen/Manipulationen,
unsachgemäßer Reinigung oder Nachbehandlung durch den Auftraggeber oder Dritte beruhen, soweit gesetzlich zulässig.
Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Schaden auf eine schuldhafte Pflichtverletzung
des Auftragnehmers zurückzuführen ist, soweit gesetzlich zulässig.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit anwendbar.
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform, soweit nicht zwingende gesetzliche Formvorschriften
entgegenstehen. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.